Satzung

§  1

Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen: „Kunst- und Kulturverein Freiburg-Kappel e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Freiburg-Kappel.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2

Vereinszweck

  1. Der Verein ist gemeinnützig und bezweckt die Förderung der Kultur, Kunst und des Heimatgedankens.
  2. Er stellt sich die Aufgabe, die Kappler Kultur und Geschichte – insbesondere die des Bergbaus – zu wahren und weiter zu entwickeln.
  3. Der Verein führt Sammlungen durch, die dem Erhalt der Tradition und Kultur dienen. Er realisiert kulturelle und künstlerische Projekte in Kappel.

§  3

Selbstlosigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. „Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.“
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§  4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Jahresende.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§  5

Beiträge
Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einer jährlichen Beitragszahlung. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§  6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat sowie die Mitgliederversammlung.

Der Beirat  ist ein beratendes Gremium und besteht aus 4 Vereinsmitgliedern ohne Stimm

recht. Diese sind bei der Jahreshauptversammlung für die gleiche Dauer einer Wahlperiode zu wählen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand des Vereines  in wichtigen Angelegenheiten zu beraten, Empfehlungen an den geschäftsführenden Vorstand zu geben und die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen. Er hat weiterhin die Aufgabe die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes mit  durchzusetzen.
§  7

Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern: Vorsitzender, Stellvertreter, Schriftführer und Kassenwart. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstände anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
  8. Das Amt des Vorsitzenden wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung von bis zu 500,- € jährlich gezahlt wird.

§  8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens fünf Vereinsmitgliedern schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch  den Vorsitzenden  unter Wahrung einer Frist von mindestens  einer   Woche  bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  5. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
  6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§  9    Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur  abgestimmt werden, wenn hierauf bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10    Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.


§ 11    Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 12    Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Versammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Freiburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

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